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   LSG Berlin-Brandenburg, 25.11.2010 - L 27 R 1837/06   

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https://dejure.org/2010,20257
LSG Berlin-Brandenburg, 25.11.2010 - L 27 R 1837/06 (https://dejure.org/2010,20257)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 25.11.2010 - L 27 R 1837/06 (https://dejure.org/2010,20257)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 25. November 2010 - L 27 R 1837/06 (https://dejure.org/2010,20257)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 1 Abs 1 AAÜG, § 1 Abs 1 ZAVtIVDBest 2
    Gesetzliche Rentenversicherung: Zugehörigkeit zur Zusatzversorgung der technischen Intelligenz für Beschäftigungszeiten beim VEB RFT Funk- und Fernmeldeanlagenbau Berlin; Vorliegen der betriebliche Voraussetzung

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 09.04.2002 - B 4 RA 41/01 R

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 25.11.2010 - L 27 R 1837/06
    Maßgeblich ist insofern, welche Aufgabe dem Betrieb das Gepräge gegeben hat, wobei ein wichtiges Indiz die Zuordnung zu einem Ministerium ist (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003, B 4 RA 18/03 R, juris Rdnr. 22), also die Zuordnung zum Verantwortungsbereich eines Ministeriums, das nach der Organisation der Regierung der DDR die Funktion eines Industrieministeriums wahrgenommen hat (BSG, Urteil vom 9. April 2002, B 4 RA 41/01 R, juris Rdnr. 47).
  • BSG, 07.09.2006 - B 4 RA 41/05 R

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 25.11.2010 - L 27 R 1837/06
    Danach ist anspruchsberechtigt, wer am 1. August 1991 aufgrund der bei Schließung der Zusatzversorgungssysteme am 30. Juni 1990 gegebenen tatsächlichen Umstände einen fiktiven bundesrechtlichen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage erlangt hatte (BSG, Urteil vom 7. September 2006, B 4 RA 41/05 R, Juris, m.w.N.).
  • BSG, 10.04.2002 - B 4 RA 10/02 R

    Zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz - Beschäftigung in einem

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 25.11.2010 - L 27 R 1837/06
    Nach dem staatlichen Sprachgebrauch der DDR am 2. Oktober 1990, an den das Bundesrecht anknüpft, muss die Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem diesen Betrieben gleichgestellten Betrieb ausgeübt worden sein (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2002, B 4 RA 10/02 R, Juris, Randnr. 18).
  • BSG, 18.12.2003 - B 4 RA 18/03 R

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 25.11.2010 - L 27 R 1837/06
    Maßgeblich ist insofern, welche Aufgabe dem Betrieb das Gepräge gegeben hat, wobei ein wichtiges Indiz die Zuordnung zu einem Ministerium ist (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003, B 4 RA 18/03 R, juris Rdnr. 22), also die Zuordnung zum Verantwortungsbereich eines Ministeriums, das nach der Organisation der Regierung der DDR die Funktion eines Industrieministeriums wahrgenommen hat (BSG, Urteil vom 9. April 2002, B 4 RA 41/01 R, juris Rdnr. 47).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 24.03.2011 - L 21 R 894/08
    Der Senat hat darüber hinaus Unterlagen aus parallelen Gerichtsverfahren vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, in denen ebenfalls die Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz von Mitarbeitern des VEB Funk- und Fernmeldeanlagenbau Bstreitig war, beigezogen und zwar âEUR¢ aus dem Verfahren L 27 R 1837/06 o die Anweisung des VEB Kombinat N vom 26. Juni 1990 zur Einstellung der Tätigkeit des VEB Funk- und Fernmeldeanlagenbau B zum 30. Juni 1990, o den Geschäftsbericht des F B vom 7. Mai 1990 o die Abschlussbilanz des VEB Funk- und Fernmeldeanlagenbau B zum 30. April 1990, o den Bericht über die Prüfung der zusammengefassten Bilanzen der von VEB Funk- und Fernmeldeanlagenbau B, VEB Nachrichtenelektronik A und VEB S-Radio R eingebrachten Geschäftsbetriebe zum 1. Juli 1990 für die RS Nachrichtenelektronik GmbH B, o die technisch-ökonomische Konzeption der RS Nachrichtenelektronik GmbH B vom 11. Juni 1990 sowie o einen Auszug aus der Beständeübersicht des Landesarchivs Berlin () zum VEB Funk- und Fernmeldeanlagenbau B âEUR¢ aus dem Verfahren L 8 R 593/08 o das Statut des VEB Kombinat Nachrichtenelektronik vom 1. Januar 1979, o die dort bereits beigezogene protokollierte Beschreibung eines Klägers im Verfahren L 3 R 650/06 zum Tätigkeitsbereich und Betriebszweck des VEB Funk- und Fernmeldeanlagenbau B sowie o das Urteil vom 4. November 2009 - Az: L 8 R 593/08 beigezogen.

    Dass es sich bei dem klägerischen Betrieb nicht um einen Produktionsbetrieb in dem o.g. Sinne gehandelt hat, wird auch aus dem Auszug aus der Beständeübersicht des Landesarchivs Berlin () deutlich (vgl. LSG Berlin-Brandenburg vom 25. November 2010 - Az: L 27 R 1837/06 - veröffentlicht in: Juris), wonach der Betriebszweck wie folgt beschrieben wurde:.

    Schließlich ist auch dem im Verfahren des Landessozialgericht Berlin-Brandenburg zum Aktenzeichen: L 27 R 1837/06 beigezogenen Geschäftsbericht des Unternehmens vom 7. Mai 1990 kein Hinweis auf eine überwiegende Produktion im o.g. Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu entnehmen.

    Vielmehr nahm der VEB Funk- und Fernmeldeanlagenbau B Dienstleistungs- und Montagetätigkeiten entsprechend eines Generalauftragnehmers (GAN) wahr, wie z.B. Planung, Projektierung, Materialbeschaffung, Finanzbeschaffung, Koordinierung, Ausführung, Überwachung (Bereich Verwaltung) und Abrechnung (vgl. hierzu ausführlich: LSG Berlin-Brandenburg vom 24. Juli 2009 - Az: L 3 R 650/06 - Juris; LSG Berlin-Brandenburg vom 4. November 2009 - Az: L 8 R 593/08 und LSG Berlin-Brandenburg vom 25. November 2010 - Az: L 27 R 1837/06 - veröffentlicht in: Juris), worauf auch das Sozialgericht bereits zutreffend hingewiesen hat.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 19.10.2017 - L 27 R 565/16

    Anforderungen an die betrieblichen Voraussetzungen einer Zugehörigkeit zur

    Der Senat hält an seiner Auffassung in dem - den Beteiligten bekannten - Urteil vom 25. November 2010 - L 27 R 1837/06 - fest, wonach die Charakterisierung des Beschäftigungsbetriebs des Klägers als reiner Installationsbetrieb ohne eigene Produktion die Zuordnung zu einem Betrieb der industriellen Produktion ausschließt.
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